Montag, April 29
Shadow

Tier-, Natur- und Umweltschutz vor der Haustür (Teil 2)

Update, 17.08.23: Es wird spannend! Heute erhielt ich Antwort von der Naturschutzabteilung und *Überraschung!*: die ignoranten, arroganten „Vollpfosten“, die für die ständigen Dammbauten zuständig sind, könnten unsere Biber selbst sein!

Die hatte ich ja gar nicht auf dem Schirm, Biber bauen auch mit Steinen?? Neben dem Naturschutzreferat des Landratsamts, sind nun zusätzlich die Wasserbehörde sowie Fischereiaufsicht eingeschaltet; sie alle werden ab sofort ein Auge drauf haben, ob es tatsächlich mindestens einer unserer Biber ist. Und auch ich werde mir wohl die ein und andere Nacht um die Ohren schlagen, in der Hoffnung, die Baumeister mal zu Gesicht zu bekommen.


Bild vom 16.08.23, mittags. – Nur vier Tage nachdem ich den letzten Damm entfernt hatte!

Update, 16.08.23: Heute erhielt ich einen Anruf von der Polizei und die Information, dass weder die Stadt, noch die Polizei hierfür zuständig seien. Es würde sich auch kein nennenswerter Handlungsbedarf erkennen lassen, da das Wasser ja fließe, es sich einen Weg suchen würde. – „Super!“

Wer letztendlich dafür zuständig sei, konnte man mir allerdings nicht sagen. Nun habe ich eine Mail an die Abteilung für Naturschutz beim Landratsamt Konstanz geschickt und bin gespannt, was sich weiter tut.


Cool, dein Geduldsfaden leuchtet im Dunklen! – Das ist eine Zündschnur! … und die ist jetzt durch!

Normalerweise schreibe ich Updates zu einem Thema direkt in den ursprünglichen Blogeintrag, dieses Mal ist es anders. Dieses Mal würde der Ersteintrag in seiner Länge gesprengt werden und selbst mir ist lange scrollen müssen sehr lästig.

Seit Markelfingen eine neue Attraktion in unmittelbarer Nähe hat (das Maislabyrinth), dürften sich in diesem Bereich noch mehr ich-will-nur-Spaß-scheiß-auf-den-Rest‘linge rumtreiben.

Nachdem ich gestern erneut entdecken musste, dass Vollpfosten nicht nur wieder aktiv waren, sondern sich selbst übertroffen haben, durchforstete ich zuerst den Text des Landes- sowie Bundesnaturschutzgesetz (NatSchG) und begab mich heute morgen zur Polizeidienststelle, um Anzeige zu erstatten.

Auf meine eMail vom 05. Juli, nach Empfehlung der Rathauszentrale ans Ordnungsamt sowie Tiefbauamt der Stadt, erhielt ich bislang keinerlei Reaktion, sodass nun andere Seiten aufgezogen werden müssen.

Der Beamte war erst mal nicht begeistert, Sonntag morgen um zwanzig vor Acht jemand vor sich zu haben, der eine Anzeige erstatten möchte. Angeblich sei er allein (stimmte nicht, im hinteren Bereich hörte ich später mehrere Stimmen) und warum ich nicht erst mal bei der Stadt nachgehakt hätte bzw., ob ich mich an den Ortsvorsteher gewendet hatte?

Stadt: wie gesagt, ich warte bereits seit fünf Wochen auf Rückmeldung.
Ortsvorsteher: taugt in meinen Augen für „Kleinzeug“* nichts, sonst wäre auch die Bachstauung innerhalb des Dorfes schon längst passé. (Große Geldbeutel brauchen sich untereinander nicht mit kleinen Verfehlungen befassen, wenn ihr versteht, was ich meine.)

Auf die Frage des Beamten, gegen wen ich Anzeige erstatten möchte, entgegnete ich: erst mal gegen Unbekannt, den Rest findet Ihr raus.

Er nahm meine gestern ausgearbeiteten Unterlagen an sich, machte sich ein paar Notizen und erklärte dann, sie würden erst mal prüfen, wer dafür zuständig ist: wirklich die Stadt Radolfzell oder eher das Landratsamt? – Das ist gut, die Polizei hat in der Tat die besseren Connections, unsereins muss sich erst mal Passierschein A38 besorgen, ohne Garantie gehört- und schließlich ernstgenommen zu werden.

Es ist immer wieder „toll“, wenn Einzelne tätig werden (müssen) und andere nur zuschauen: fragt nicht, wieviele an mir vorbei liefen oder fuhren und nichts außer fragende Blicke übrig hatten, statt schnell zu schalten und mit zu handeln …

So, ja, also. Zur Sache kann ich jetzt nicht mehr viel sagen, geschweige denn machen, außer immer wieder den Damm zu brechen und ich hoffe einfach mal, dass die Konsequenzen nicht soweit gehen, dass die Hundemenschen ihre Tiere an dieser Stelle nicht mehr ans bzw. ins Wasser lassen können. Die sicheren Möglichkeiten sind jetzt schon extrem mau.

Kommen wir also mal zum Thema Naturschutzgesetz auf Bundes- sowie Landesebene, denn Ja, im Grunde genommen verstößt jeder immer wieder dagegen, der Zeug einfach fallen und liegen lässt, das nichts in der Natur zu suchen hat!

Für meine Anzeigenerstattung durchkämmte ich gestern Abend die Seite von landesrecht-bw.de: Elf Teile mit 71 Paragrafen sowie zwei Anlagen lassen nahezu keine Fragen offen, was wem wie erlaubt oder eben nicht ist; ob man dem Dschungel der Paragrafenverweise folgen kann, steht auf einem anderen Blatt. Für „mein“ Thema wurde ich leicht und verständlich fündig und vielleicht erreiche ich damit andere, die vor ähnlichen Idiotenaktionen stehen und (noch) nicht weiterwissen?! – I will do my best.

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG)
Vom 23. Juni 2015Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Regelungsgegenstand dieses Gesetzes
(zu § 1 BNatSchG)

In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen.

§ 1a
Artenvielfalt

Über die Verwirklichung der Ziele des § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.

Teil 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 14
Eingriffe in Natur und Landschaft
(abweichend von § 14 BNatSchG)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein
[…]
3. die Beseitigung, die Anlage, der Ausbau oder die wesentliche Änderung von Gewässern,
[…]

§ 33
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
[…]
2. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,
[…]

Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.
(2) Freie Landschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.
[…]

Teil 6
Erholung in Natur und Landschaft

§ 43
Recht auf Erholung
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

Teil 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 69
Bußgeldvorschriften
(zu § 69 BNatSchG)

(1) Über § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG ein in § 33 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
[…]
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
5. in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 43) Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder entgegen § 44 Absatz 4 abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt,
[…]
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist
1. die höhere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
2. die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 eine Satzung erlassen hat,
3. im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.
In Verbindung mit § 44 Absatz 5 sind auch die Ortspolizeibehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.
(5) § 17 NLPG bleibt unberührt.

Soweit es mir möglich ist, werde ich euch auf dem Laufenden halten.

*in diesem Sinn*
eure Sandra

* Kleinzeug = Alles, das kein Bild mit Stadtobrigkeiten & Co. wert ist.

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